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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 32 NJAVollzG - Allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Vollzugsbehörde sorgt für die Gesundheit der Arrestantin oder des Arrestanten.

(2) 1Das Bewusstsein der Arrestantin oder des Arrestanten für gesunde Ernährung und Lebensführung ist zu fördern. 2Insbesondere ist zu verdeutlichen, durch welches Verhalten gesundheitsgefährdende Infektionen oder Abhängigkeiten hervorgerufen werden können.

(3) Die Arrestantin oder der Arrestant hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

(4) 1Die Arrestantin oder der Arrestant, die oder der keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, hat gegen die Vollzugsbehörde einen Anspruch auf Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Gesundheitsuntersuchungen und Krankenbehandlung (medizinische Leistungen), soweit dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Vollzuges des Jugendarrestes unverhältnismäßig ist. 2Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3Nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können der Arrestantin oder dem Arrestanten zur Verfügung gestellt werden, soweit dies medizinisch angezeigt ist.