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§ 37 NPsychKG - Kosten der Unterbringung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt die betroffene Person, soweit sie nicht einer Unterhaltspflichtigen oder einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger von Sozialleistungen oder einer anderen Person zur Last fallen.

(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme sind vom Land zu tragen, wenn

  1. 1.
    der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet oder
  2. 2.
    die Anordnung einer Unterbringung vom Beschwerdegericht aufgehoben wird

und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.

(3) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 2 in der von ihm in der Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme zu tragen hat. Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.

(4) Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ist mit der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar.