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§ 26 NPsychKG - Form der Unterbringung, Beurlaubung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in gelockerter Form durchgeführt werden, wenn dies der Behandlung der untergebrachten Person dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

(2) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zu einer Dauer von jeweils zwei Wochen beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist der zuständigen Behörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorab mitzuteilen.

(3) Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. Der untergebrachten Person kann insbesondere die Auflage erteilt werden, ärztliche Anweisungen zu befolgen.

(4) Die Beurlaubung kann jederzeit und insbesondere dann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht befolgt werden.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 werden durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses getroffen und sollen im Einvernehmen mit der untergebrachten Person erfolgen.