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  • ab 07.02.2020 (aktuelle Fassung)

Art. 1 DataPÄndStVG 2020

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am "Dataport-Staatsvertrag" zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
DataPÄndStVG 2020,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.