§ 11 AktO-VwG - Allgemeines Register
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VwG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-VwG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Unter dem Registerzeichen "AR" sind insbesondere zu registrieren:
- 1.
Eingänge, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten zu nehmen oder unter welchem Registerzeichen sie zu registrieren sind,
- 2.
Dokumente, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind,
- 3.
Mitteilungen von anderen Abteilungen, Gerichten und Behörden, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu Maßnahmen Anlass geben,
- 4.
Schutzschriften.
2Die Registrierung von Verwaltungsvorgängen nach § 36 Absatz 2 Satz 2, § 71 Absatz 4 Asylgesetz kann unterbleiben, wenn eine Zuordnung zu einem späteren Verfahren auf andere Weise sichergestellt ist. 3Die Führung von thematisch geordneten Sammelakten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist zulässig. 4Für Mitteilungen nach Nummer 3 kann auf eine Registrierung verzichtet werden, soweit die Sammelakte alphabetisch geführt wird. 5Die Sammelakten nach Satz 3 und 4 werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt.
(2) 1Wird für eine unter "AR" registrierte Sache ein anderes Registerzeichen vergeben, wird die Sache ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt und zu bestehenden oder anzulegenden Akten genommen. 2Das neue Aktenzeichen ist im Allgemeinen Register zu vermerken.
(3) Im Allgemeinen Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten sowie deren Anschrift,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
Verbleib oder späteres Aktenzeichen,
- 6.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 7.
Bemerkungen.