§ 10 AktO-VwG - Weglegen der Akten
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (AktO-VwG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-VwG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn
- 1.
alle Anträge erledigt und die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen sind oder
- 2.
bei Entschädigungsklagen nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 GVG die Prozesskosten nicht binnen sechs Monaten nach Anforderung gezahlt worden sind
und die von Amts wegen vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel statistischer und kosten-rechtlicher Abschluss, erledigt sind.
(2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:
- 1.
über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg),
- 2.
über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,
- 3.
über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,
- 4.
soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.
(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.