Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 161 RiStBV - Berichtigung des Verhandlungsprotokolls

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800

(1) Wird beantragt, das Protokoll über die Hauptverhandlung zu berichtigen, führt der Staatsanwalt eine Erklärung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten herbei.

(2) Wird - ohne einen förmlichen Antrag auf Berichtigung - nur in der Revisionsbegründung geltend gemacht, dass das Protokoll unrichtig oder unvollständig sei, wird es sich empfehlen, dies vor der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht durch Rückfrage aufzuklären.