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§ 4 NHG-FondsVO - Beirat

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
Amtliche Abkürzung
NHG-FondsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zur zeitnahen und umfassenden Information der Hochschulen über die Entwicklung und Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG hat das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG einen Beirat einzurichten. 2Ihm gehören bis zu vier von der Landeshochschulkonferenz entsandte Mitglieder und bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums mit Stimmrecht sowie bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kreditinstituts nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG mit beratender Stimme an.

(2) 1Der Beirat ist regelmäßig und auf Verlangen unverzüglich über die Belange des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG zu unterrichten; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG geregelt. 2Er kann dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG Empfehlungen insbesondere zur Rechenschaftslegung, zur Anlage des Fondsvermögens und zur Bemessung der Beiträge nach § 1 geben.