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Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Redaktionelle Abkürzung
JVAHS-BedBefAbk,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Vom 12./14. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 230, 282 - VORIS 34210 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230)

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister Bernd Busemann,

und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
Dr. Till Steffen,

schließen nachstehendes Abkommen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht

Vom 29. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 282)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 am 1. August 2010 in Kraft tritt.