§ 34 NJAVollzG - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Arrestantin oder des Arrestanten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuches zu verhindern.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. 2Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. 3Gleiches gilt für Erklärungen der Arrestantin oder des Arrestanten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(3) 1Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Arrestantin oder des Arrestanten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist nur zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. 2Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.