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  • ab 30.07.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 2 KSK/SKZStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Redaktionelle Abkürzung
KSK/SKZStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 23. Juli 2014

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Bernd B u s e m a n n

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan W e i l