§ 3 NHG-FondsVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHG-FondsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG bewirtschaftet den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG mit banküblicher Sorgfalt, prüft die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme und erfüllt berechtigte Forderungen, die aus dem Fonds zu begleichen sind. 2Forderungen gegenüber Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, die mit Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG auf die Hochschulen übergegangen sind, werden in deren Namen von dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG weiterverfolgt; es kann diese Aufgabe einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut übertragen.