§ 21 Nds. StudAkkVO - Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. StudAkkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Ergänzend zu den Regelungen des § 6a Nds. BAkadG gewährleisten die nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Nds. BAkadG in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie Lehrenden die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Bachelorausbildungsgangs gesondert festzustellen.
(2) 1Nebenberuflich an der Berufsakademie tätige Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen. 2Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflich an der Berufsakademie tätigen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung und über eine fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung nach § 6a Abs. 3 Nds. BAkadG ist darüber hinaus auch zu überprüfen
- 1.
das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Berufsakademie und Betrieb),
- 2.
die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
- 3.
das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.