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§ 2 NGesFBFöVO - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Amtliche Abkürzung
NGesFBFöVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 1 NGesFBG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Landesamt). 2Der Antrag ist für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen. 3Er muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres eingegangen sein.

(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2Die Abschläge werden nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.

(3) 1Nach Ablauf des Ausbildungsjahres stellt das Landesamt für die einzelnen Ausbildungsmonate den Förderbetrag fest. 2Hierfür hat der Antragsteller die erforderlichen Nachweise vorzulegen.