§ 18 Nds. AG SGB IX/XII - Erhöhung der Einkommensgrenze (§ 86 SGB XII)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. 2Die Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.