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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 18 Nds. AG SGB IX/XII - Erhöhung der Einkommensgrenze (§ 86 SGB XII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Das Fachministerium kann durch Verordnung für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs gemäß § 86 SGB XII der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen. 2Die Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsame Ausschuss sind vor Erlass der Verordnung anzuhören.