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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBVAnpG 2024/2025 - Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2025

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG 2024/2025)
Amtliche Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) 1Um 5,5 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Februar 2025 die sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergebenden Bezügebestandteile und die Versorgungsbezüge nach § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 erhöht. 2Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Februar 2025 um 5,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 3Satz 2 gilt entsprechend für

  1. 1.

    Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und

  2. 2.

    Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

4Das sich aus § 2 Abs. 4 Satz 5 ergebende Grundgehalt vermindert sich ab 1. Februar 2025 um 75,04 Euro.

(2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Februar 2025 die Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht.