Abschnitt 2 LMExpRdErl - Wahrnehmung operativer und sonstiger Aufgaben durch das LAVES
Bibliographie
- Titel
- Lebensmittelrecht; Export von Lebensmitteln
- Redaktionelle Abkürzung
- LMExpRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78550
Dem LAVES obliegt die operative Beratung der KB zum Themenbereich Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Beantwortung von Anfragen von Unternehmen und Privatpersonen im entsprechenden Aufgabenbereich.
Das LAVES bietet in der Regel jährlich eine landesweite Fortbildung für die KB zum Themenbereich Ein-, Aus- und Durchfuhr an, deren Tagesordnung mit dem ML abgestimmt wird. Der Termin wird durch das LAVES dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitgeteilt, sodass dieser im FIS-VL veröffentlicht werden kann. Eine Teilnahme von Gästen aus anderen Bundesländern ist grundsätzlich möglich.
Das LAVES stellt die erforderlichen Kapazitäten für die Laboruntersuchungen bei Exportuntersuchungen zur Verfügung und ermöglicht auf Anforderung durch das ML eine Aufstellung der durchgeführten Exportproben je Betrieb.
Eine etwaig erforderlich werdende Bearbeitung von Beanstandungen aus Drittländern erfolgt durch das LAVES in Zusammenarbeit mit der betroffenen KB; deren Zuständigkeit bleibt unberührt. Eine Rückmeldung an die zuständige Bundesbehörde erfolgt auf dem Dienstweg. In eilbedürftigen Fällen wendet sich das ML direkt an die zuständige KB unter nachrichtlicher Beteiligung des LAVES, sodass die weitere Abarbeitung durch das LAVES erfolgen kann.
Auf Anforderung des ML wirkt das LAVES an der Erstellung und Bearbeitung von Ausführungshinweisen oder Leitlinien für den Export mit.
Das LAVES legt dem ML jährlich zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres bis zum 1. Februar des Folgejahres eine Übersicht über die niedersächsischen Exportbetriebe, aufgeteilt nach Fleischhygiene, Milchhygiene, Eiprodukthygiene, Fischhygiene, Darmverarbeitung, Gelatine/Kollagen und Kühllager für die Drittländer, die einem amtlichen Listungs-/Registrierungsverfahren unterliegen, mit Angabe der zuständigen KB vor.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 30. August 2023 (Nds. MBl. S. 683)