Abschnitt 2 NLStBVGGBefErl - Notfallbeförderungen
Bibliographie
- Titel
- Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die NLStBV
- Redaktionelle Abkürzung
- NLStBVGGBefErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 99200
Die Vorschriften des ADR gelten nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe Nummer 3).
Ergänzend wird in Nummer 1-6 zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e RSEB ausgeführt:
"Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen."
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 des Erlasses vom 17. September 2020 (Nds. MBl. S. 1071)