§ 1 VFHHAJLärmSFV
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen
- Redaktionelle Abkürzung
- VFHHAJLärmSFV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
(1) Für den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen wird ein Lärmschutzbereich im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt, der aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone besteht.
(2) 1Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen ist in Karten im Maßstab 1 : 50.000 (Anlagen 1 bis 3) dargestellt. 2Das Land stellt der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover, den Städten Langenhagen und Garbsen sowie der Gemeinde Isernhagen Karten im Maßstab 1 : 5.000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist. 3Diese Kommunen halten die Karten zur Einsichtnahme für jedermann bereit.
(3) Die genaue Abgrenzung des Lärmschutzbereichs mit seinen Schutzzonen bilden die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 4 für die jeweilige Schutzzone angegebenen Kurvenpunkten.
(4) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.