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  • ab 23.12.1992 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 GV3StrlSchV

Bibliographie

Titel
Strahlenschutz; Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur ortsveränderlichen Verwendung und Lagerung umschlossener radioaktiver Stoffe für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung
Redaktionelle Abkürzung
GV3StrlSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000057

Hinweise für die Genehmigungsbehörde

Die Mustergenehmigung ist für die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung außerhalb des Geländes des Genehmigungsinhabers erstellt worden. Bei ortsveränderlichen Einsätzen innerhalb des Geländes des Genehmigungsinhabers sind dem Einzelfall entsprechend ggf. Auflagen zu ändern und weitere Auflagen einzufügen.

Bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist folgendes zu beachten:

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV:(1)

Für die sichere Ausführung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist es notwendig, daß die Verwendung der radioaktiven Stoffe vor Ort jeweils von der oder dem - fachkundigen - Strahlenschutzverantwortlichen selbst oder von einer oder einem ihrer oder seiner Strahlenschutzbeauftragten beaufsichtigt wird. Aufgaben und innerbetrieblicher Entscheidungsbereich der Strahlenschutzbeauftragten werden in der Regel auf die Leitung und Beaufsichtigung der genehmigungspflichtigen Tätigkeit vor Ort beschränkt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob darüber hinaus eine nicht vor Ort tätig werdende Strahlenschutzbeauftragte oder ein nicht vor Ort tätig werdender Strahlenschutzbeauftragter für die Gesamtleitung und -aufsicht der genehmigungspflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV:

Die Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe (Strahler) für Durchstrahlungsprüfungen im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Es dürfen keine Strahler verwendet werden, die radioaktive Stoffe in löslicher Form (z. B. Cs-137 in Chloridform) enthalten.

  • Die Strahler müssen den Anforderungen an radioaktive Stoffe in besonderer Form nach DIN 25 426 Teil 2 bzw. Rn 3731 der Anlage A zur GGVS genügen und nach Rn 3751 der Anlage A zur GGVS zugelassen sein. Hierzu müssen gültige Zulassungsscheine vorliegen.

  • Es dürfen nur Strahlengeräte verwendet werden, für die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Bauartprüfung nach DIN 54 115 Teil 4 durchgeführt worden ist. Die Prüfbescheinigung muß sich auf das gesamte Gerät erstrecken. Für jedes dieser Geräte sowie für Ersatzteile muß eine Bestätigung des Herstellers über Baugleichheit mit den bauartgeprüften Originalgeräten bzw. -ersatzteilen vorliegen.

    Ausnahme:

    Sonderausführungen von Strahlengeräten (d. h. Geräte, die nur in geringer Serienstückzahl hergestellt werden) dürfen ohne Bauartprüfung verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß eine Prüfung nach DIN 54 115 Teil 6 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen durchgeführt worden ist.

  • Der Arbeitsbehälter des Strahlengerätes muß so ausgelegt sein, daß die Ortsdosisleistung an der äußeren Oberfläche der Abschirmung den Anforderungen nach DIN 54 115 Teil 4 genügt.

  • Es ist eine Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlSchV zu erstellen. Die Zustimmung zu der Strahlenschutzanweisung gilt dann als erfolgt, wenn eines von zwei einzureichenden Exemplaren mit dem Sichtvermerk der Genehmigungsbehörde versehen dem Genehmigungsinhaber vorliegt.

  • Der in Auflage 13 eventuell zusätzlich zu bestimmende ermächtigte Hersteller muß vom Hersteller eine schriftliche Autorisierung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an dem Strahlengerät besitzen.

  • Das Wechseln der Strahlerhalter darf nur von der oder dem für die Gesamtaufsicht bestellten Strahlenschutzbeauftragten im ständigen Lagerraum des Genehmigungsinhabers vorgenommen werden. (2) Dabei sind die den jeweiligen Arbeitsbehältern zugehörigen Wechselbehälter zu verwenden. Während des Wechselvorgangs müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ständig anwesend sein. Mit einem Ortsdosisleistungsmeßgerät ist festzustellen, ob der Strahlerhalter die Ruheposition im Wechsel- bzw. Arbeitsbehälter eingenommen hat. Erst dann darf das Öffnen der Verbindung der Behälter erfolgen. Die Strahlenschutzanweisung ist für den Strahlertausch entsprechend zu erweitern.

(1) Amtl. Anm.:

Die Zustimmung zur Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten gilt dann als erfolgt, wenn eines von zwei einzureichenden Exemplaren mit dem Sichtvermerk der Genehmigungsbehörde versehen dem Genehmigungsinhaber vorliegt.

(2) Amtl. Anm.:

Auf Antrag kann die Genehmigung vorsehen, daß die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde einen Strahlerwechsel vor Ort gestatten kann.