§ 259 NBG - Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.