§ 83 NRiG - Erlöschen des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.
eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Mitgliedsamt wegfällt oder
- 2.
die Richterin oder der Richter in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die Richterin oder den Richter in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Richterverhältnis verhängt wird.