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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 16 RFinStV - Beschluss der Landesregierungen

Bibliographie

Titel
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
Amtliche Abkürzung
RFinStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620140000000

(1) Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zu Stande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluss der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluss hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz).

(2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluss des Vorjahres.