Abschnitt 4 ZVR - IV. Echte Vergleiche
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren - Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) -
- Amtliche Abkürzung
- ZVR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100010
Die vorstehenden Richtlinien gelten nicht für Verfahren, die durch echte Vergleiche abgeschlossen worden sind; deren Wiederaufgreifen richtet sich nach allgemeinen Rechtsvorschriften.Nach diesen Richtlinien ist künftig zu verfahren. Zu Ziff. III, 2 weise ich ergänzend darauf hin, daß die Richtlinien in Heft 1/72 (Januar 1972) S. 1 veröffentlicht worden sind.
An den Regierungspräsidenten in Hannover.