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  • ab 08.06.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NordLBKMG - Änderung des Haushaltsgesetzes 2011

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kapitalmaßnahmen zugunsten der Norddeutschen Landesbank
Redaktionelle Abkürzung
NordLBKMG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Haushaltsgesetz 2011 vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 633) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Satz 1 wird die Zahl "25 133 998 000" durch die Zahl "25 411 998 000" ersetzt.

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

        "2Darüber hinaus dürfen Kredite vom Kreditmarkt zweckgebunden für das "Sondervermögen NORD/LB" bis zur Höhe von 600 000 000 Euro aufgenommen werden. 3Soweit im Haushaltsvollzug 2011 Steuermehreinnahmen eingehen, vermindert sich diese Kreditermächtigung um den Betrag, der über das vom Finanzministerium festgestellte anteilige Jahressoll hinausgeht. 4Maßgeblich ist das Aufkommen zum Ende des Monats, der der Kapitalmaßnahme vorausgeht."

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

      "(4) Darüber hinaus ist das Finanzministerium ermächtigt, besondere Kapitaleinlagen und Darlehen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - sowie Stille Einlagen des Landes bei der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - in Stammkapital umzuwandeln."

  3. 3.

    Die Anlage 1 (Gesamtplan) erhält die als Anlage beigefügte Fassung.

  4. 4.

    Der Einzelplan 13 wird nach Maßgabe des Nachtrags zu diesem Einzelplan geändert.