§ 75 HaLandVerfG
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungs-Gesetz für das Königreich Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- HaLandVerfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000020000000
§ 75 des Landesverfassungs-Gesetzes für das Königreich Hannover (Ha) vom 6. August 1840 (Nds. GVBl. Sb. III S. 5) ist mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119) seit dem 1. Januar 1969 überholt und außer Kraft getreten.
(1) Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen aller Stiftungen ohne Ausnahme darf unter keinem Vorwande zum Staats-Vermögen gezogen oder zu anderen, als den gesetz- oder stiftungsmäßigen Zwecken verwandt werden. ...
(2) Dem Könige gebührt das Oberaufsichtsrecht über alle für kirchliche Zwecke, für den Unterricht oder für andere öffentliche Zwecke bestimmten Stiftungen.
(3) (weggefallen)
(4) Ist durch den Stifter oder durch die dabei betheiligten Personen für die Verwaltung der Stiftungen eine Bestimmung getroffen, so berechtigt das Oberaufsichtsrecht nicht zu einer Einmischung in die Verwaltung selbst.
(5) Eine Abänderung der im zweiten Absatze dieses Paragraphen bezeichneten Stiftungen kann von der Regierungsgewalt nur nach vorgängiger Vernehmung der zur Verwaltung und Aufsicht etwa Berechtigten und nur dann vorgenommen werden, wenn der Zweck der Stiftung auf die vorgeschriebene Weise nicht mehr zu erreichen ist. Indeß muß das Vermögen, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der zur Verwaltung und Aufsicht etwa Berechtigten, zu gleichen oder möglichst ähnlichen und der muthmaßlichen Absicht des Stifters am meisten entsprechenden Zwecken wieder verwandt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)