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§ 79 HaLandVerfG

Bibliographie

Titel
Landesverfassungs-Gesetz für das Königreich Hannover
Redaktionelle Abkürzung
HaLandVerfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000020000000

(1) Das von den vormaligen Klöstern und anderen ähnlichen Stiftungen in den verschiedenen Theilen des Königreichs herrührende, zu einer abgesonderten Masse vereinigte Vermögen soll von den übrigen öffentlichen Cassen gänzlich getrennt bleiben, und allein zu Zuschüssen für die Landes-Universität, für Kirchen und Schulen, auch zu milden Zwecken aller Art verwandt werden.

(2) Die Verwaltung dieses Vermögens gebührt allein der vom Könige dazu bestellten Behörde.

(3) Den allgemeinen Ständen soll im Anfange eines jeden Landtags eine Übersicht der daraus Statt gehabten Verwendungen und der mit der Substanz desselben vorgegangenen Veränderungen zur Nachricht mitgetheilt werden.

(4) Veräußerungen einzelner Theile dieses Kloster-Vermögens sind, der Regel nach, unzulässig und können nur unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen Statt finden, unter welchen eine Veräußerung von Domainen und Regalien ... erlaubt ist.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)