§ 2 NJagdG - Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen darf die jagdausübungsberechtigte Person auf nicht intensiv genutzten Grundstücken ihres Jagdbezirks anlegen. Die Nutzungsberechtigten können die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn diese die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern, der der Nutzungsberechtigten. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen hat die jagdausübungsberechtigte Person unverzüglich zu entfernen. Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt.
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern.
(3) Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden.
(4) Die zur Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie ihren Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen können. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ist einer jagdausübungsberechtigten Person des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; auf deren Antrag kann die Jagdbehörde den Jägernotweg im Einzelnen festlegen.