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§ 2 NKlimaG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Freisetzungen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.

(2) Gesamtemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die jährlichen Treibhausgasemissionen in Niedersachsen.

(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.

(4) Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Fahrzeuge mit sauberen Antrieben Fahrzeuge, die die für ihre Fahrzeugklasse geltenden Anforderungen des Artikels 4 Nr. 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116), erfüllen,

  2. 2.

    Fahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben Straßen- und Schienenfahrzeuge, die die Anforderungen an die Emission von Kohlendioxid gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen.