Abschnitt 182 RiStBV - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (z.B. in den §§ 147, 385, 397, 406e StPO, §§ 3ff. SGB X), gelten für die Akteneinsicht die folgenden Vorschriften.
(2) Die Vorschriften für die Akteneinsicht gelten sinngemäß für die Erteilung von Auskünften und die Überlassung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten, soweit nicht eine besondere Regelung getroffen ist.
(3) Bei Verschlusssachen ist Nr. 213 zu beachten.