§ 27 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Die Anordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO trifft das Oberlandesgericht. Die Anordnung ist dem Amtsgericht am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars unverzüglich mitzuteilen. Die Notarkammer ist zu unterrichten.
(2) Sollen nach dem Erlöschen eines Notaramtes die Bücher und Akten einer anderen Notarin oder einem anderen Notar in Verwahrung gegeben werden, so kann angeordnet werden, dass die Notarin oder der Notar nur einen Teil der Akten (z.B. die neueren Urkunden) in Verwahrung nimmt, während der Rest in die Verwahrung des Amtsgerichts am Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars übergeht.