§ 109 NBG - Umbildung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden (§ 32), wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Versetzung muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(3) Ein Beamter auf Probe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entlassen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.