§ 109 NBG - Umbildung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, im Bereich desselben Dienstherrn auch dann ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn versetzt werden, wenn das Endgrundgehalt im anderen Amt geringer, eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung aber nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Die Versetzung muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.
(3) Ein Beamter auf Probe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entlassen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.