Abschnitt 6 LBWWKüsRdErl - Vertretung des Landes Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Errichtung eines Landesbetriebes "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" (NLWK)
- Redaktionelle Abkürzung
- LBWWKüsRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110000015004
In Grundstücksangelegenheiten der Wasserwirtschaft (Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie Verpflichtungen, derartige Grundstücke zu erwerben oder über sie zu verfügen) wird das Land durch den NLWK vertreten.
Der NLWK vertritt das Land in Angelegenheiten seines Aufgabenbereichs vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte.
Der Bezugserlaß zu c wird bei Gelegenheit geändert.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Landkreise und kreisfreien Städte, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts