Art. 6 8.VwGebRG - Probeuntersuchungen in Chemischen Untersuchungsämtern im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
- Redaktionelle Abkürzung
- 8.VwGebRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300110000000
(1) Die Untersuchungen von Proben im Rahmen der staatlichen Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen werden in staatlichen Einrichtungen wahrgenommen.
(2) Für den Übergang des beweglichen Vermögens der kommunalen Chemischen Untersuchungsämter auf das Land gilt Artikel V § 4 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Das überwiegend den Zwecken des Chemischen Untersuchungsamts in Hannover dienende unbewegliche Verwaltungsvermögen der Landeshauptstadt Hannover geht auf das Land über. Soweit es nicht der Untersuchung amtlicher Proben aus dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover dient, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Ihre Höhe ist in einer Verwaltungsvereinbarung festzusetzen.