§ 53 NLWO - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen nur den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.
(4) § 52 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.