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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 ZustVO-NOA - Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, nach dem Gesetz über Orden und Ehrenzeichen sowie im Pass- und Ausweiswesen (ZustVO-NOA)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NOA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), sowie die Aufgaben nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).

(2) 1Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. 2Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) Vereinbarungen nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), die Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 regeln und aufgrund des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 752), über den 31. Dezember 2012 hinaus fortgelten, hebt das Fachministerium auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.