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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NKomVGÄndG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften - (Artikel 8 - Übergangsvorschriften) -
Redaktionelle Abkürzung
NKomVGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.