§ 18 NROG - Landesplanungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Oberste Landesplanungsbehörde ist das Fachministerium. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes) wird ausgeschlossen. 3Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(2) Ist ein Zweckverband Träger der Regionalplanung, so nimmt er für seinen Bereich die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.