§ 17 NKWG - Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Gemeinde grenzt die Wahlbezirke ab.
(2) Die Gemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahlräume für beide Wahlen dieselben sein.