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§ 17 NKWG - Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahlräume

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Gemeinde grenzt die Wahlbezirke ab.

(2) Die Gemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahlräume für beide Wahlen dieselben sein.