Abschnitt 7 LKAVfRdErl - Auswahlentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAVfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der die Stelle zu besetzen ist, zu berücksichtigen.
Die personenbezogene Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbernote das wesentliche Auswahlkriterium dar.
Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der Bewerbernote u. a.:
Übereinstimmung des Lehramts und der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung, ggf. auch der geforderten erwünschten oder erforderlichen Zusatzqualifikationen) mit den bekannt gegebenen Anforderungen der Stelle,
Unterrichtstätigkeit von mindestens einem halben Jahr und die dabei erbrachten Leistungen,
abgeschlossene zusätzliche Studiengänge sowie
abgeschlossene andere Berufsausbildungen, mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen oder sonstige Tätigkeiten, die für die Arbeit in der Schule förderlich sind.
Bezogen auf die besondere Situation der Schule können u. a. folgende Einstellungskriterien maßgeblich sein:
Fortführung von an dieser Schule bereits erteiltem Unterricht,
Stärkung der Kontinuität der Arbeit der Schule sowie
Erfüllung besonderer Aufgaben in der Schule außerhalb des Fachunterrichts; auf § 13 Abs. 3 NGG wird hingewiesen.
Über die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stelle zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. d. LReg v. 15.3.2016, Nds. MBl. S. 394).
Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Prozent bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen müssen bei der Einstellung beachtet werden (§ 16 Abs. 1 NGG). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht und besteht in einem Bereich der Schule gleichwohl noch eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 Prozent, § 3 Abs. 3 und 4 NGG), gilt § 13 Abs. 5 NGG.
Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer bzw. seiner Einstellungsentscheidung die Zustimmung des Schulpersonalrates gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 65 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sofern sich Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
In den Fällen, in denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde liegen und der Schule die Durchführung des Auswahlverfahrens übertragen wurde, übermittelt die Schule den Auswahlvorschlag mit der Stellen-Bewerber-Liste, den Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, den Niederschriften und den Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen zur Entscheidung über die Stellenbesetzung an die Niedersächsische Landesschulbehörde. Diese beteiligt die Interessenvertretungen der Bezirksebene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an ihrer Auswahlentscheidung.
Auch bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, übersendet die Schule zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung und die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an die Niedersächsische Landesschulbehörde. Hat die Niedersächsische Landesschulbehörde Bedenken an der Auswahlentscheidung, so teilt sie diese der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)