§ 96 NGefAG - Allgemeine Verwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
- 1.die Gemeinden,
- 2.die Landkreise und
- 3.die Bezirksregierungen
als allgemeine Verwaltungsbehörden wahr.
(2) Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk der Bezirksregierung der Regierungsbezirk. Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. Bei kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.
(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.