§ 96 NGefAG - Allgemeine Verwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
- 1.die Gemeinden,
- 2.die Landkreise und
- 3.die Bezirksregierungen
als allgemeine Verwaltungsbehörden wahr.
(2) 1Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk der Bezirksregierung der Regierungsbezirk. 2Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. 3Bei kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.
(3) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.