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  • ab 01.11.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZLStraAV

Bibliographie

Titel
Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen
Redaktionelle Abkürzung
ZLStraAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Um eine möglichst intensive Bekämpfung der von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften im Bereich des Tierarzneimittelverkehrs, aber auch der von Verstößen gegen Futtermittel-, Fleischhygiene- und Lebensmittelvorschriften im Agrarbereich ausgehenden besonderen Gefahren für den Verbraucher zu gewährleisten, ist es erforderlich, bei zunächst einer Staatsanwaltschaft des Landes eine Zentralstelle für die Verfolgung der in Abschnitt II Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu bilden.

(2) Zur Zentralstelle bestimme ich, und zwar, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG

die Staatsanwaltschaft Oldenburg für die Landgerichtsbezirke Aurich, Braunschweig, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden.