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  • ab 30.05.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ErlRPGBef

Bibliographie

Titel
Sozialvorschriften im Straßenverkehr; hier: Unterrichtung der für die Rücknahme der Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Personen oder Güterbeförderung zuständigen Behörden bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 543/69 und gegen § 15 a StVZO
Redaktionelle Abkürzung
ErlRPGBef,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610000005002

Genehmigungen und Erlaubnisse, die auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) erteilt worden sind,

sind zurückzunehmen (Personenbeförderung mit Omnibussen, Güternahverkehr)

oder können zurückgenommen werden (Güterfernverkehr, Güterliniennahverkehr),

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Unternehmer oder ggf. andere für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen. Entsprechendes gilt, wenn Genehmigungen wiedererteilt werden. In die Bewertung, ob Unzuverlässigkeit vorliegt, müssen auch Verstöße gegen die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 543/69 und gegen § 15a StVZO einbezogen werden.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Bergämter, Landkreise und kreisfreien Städte, die nach Nrn. 7.26.3 oder 7.27.3 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAR 71) vom 3.5.1971 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.1974 (Nds. GVBl. S. 572), zuständig sind, werden gebeten, neben den ohnehin zu treffenden Ahndungsmaßnahmen schwerwiegende Verstöße gegen die VO (EWG) Nr. 543/69 und gegen § 15a StVZO den nach dem PBefG und dem GüKG zuständigen Genehmigungs- und Erlaubnisbehörden mitzuteilen. Die Verstöße sind in der Regel schwerwiegend, wenn durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mindestens 200 DM festgesetzt worden ist.

Zuständig sind

für die Personenbeförderung mit Omnibussen:
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke;

für den Güterfernverkehr und den Güterliniennahverkehr:
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke;

für den Güternahverkehr:
Landkreise und kreisfreie Städte.

An die
Staatl. Gewerbeaufsichtsämter,
Bergämter,
Landkreise und kreisfreien Städte,
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.