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§ 37 NKWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 35 stellt der Wahlausschuss

  1. 1.
    die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe,
  2. 2.
    die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlags und
  3. 3.
    die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenen Stimmen

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Dabei werden für Parteien und Wählergruppen die für ihre Listen und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen zusammengefasst (§ 35 Nr. 4).

(2) Die im Wahlgebiet zu vergehenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschlägen auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 zugeteilt. § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 36 Abs. 2 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags richtet sich nach § 36 Abs. 4 bis6

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerberinnen und Bewerber, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze entfallen sind.