§ 14 NFAG - Ausgleichsämter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Das Land erstattet die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Ausgleichsämter. Über die Notwendigkeit der Kosten und die Höhe der Erstattung entscheidet das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Satz 2 auf das Landesamt für Bezüge und Versorgung zu übertragen.