§ 14 NFAG - Ämter für Verteidigungslasten und Ausgleichsämter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Das Land erstattet die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Ämter für Verteidigungslasten und ihrer Lohnstellen, soweit diese Kosten vom zuständigen Ministerium als notwendig anerkannt werden.
(2) Entsprechendes gilt für die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Ausgleichsämter. Über die Notwendigkeit der Kosten und der Höhe der Erstattung entscheidet das zuständige Ministerium. Dieses wird ermächtigt, die Zuständigkeit auf die Bezirksregierungen oder auf eine Bezirksregierung mit der Zuständigkeit für mehrere Regierungsbezirke zu übertragen.