§ 15 GGO - Beauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Bedienstete außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.