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§ 78 NSchG - Regelungen durch besondere Ordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, dass

  1. 1.
    dem Schülerrat zusätzlich zu den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter angehören,
  2. 2.
    dem Schülerrat weitere Mitglieder angehören, die von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar gewählt werden; die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf die Zahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einschließlich der nach § 77 gewählten Mitglieder des Schülerrats nicht übersteigen.

(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 bestimmt werden kann, dass

  1. 1.
    die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und deren Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 oder 2 durch die Schülerinnen und Schüler der Schule unmittelbar gewählt werden,
  2. 2.
    die Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers von mehreren Sprecherinnen oder Sprechern gemeinsam wahrgenommen werden.